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   BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93   

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BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93 (https://dejure.org/1994,8080)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93 (https://dejure.org/1994,8080)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 (https://dejure.org/1994,8080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJ 1994, 282
  • AnwBl 1994, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93
    Bei der Entwicklung typisierender Versagungsgründe durch die Rechtsprechung ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 87, 287, 322).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der einen KBW-Bewerber betreffenden Entscheidung BVerfGE 63, 266, 286, 288 die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen.
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 47/93

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Gründe für

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93
    Der Senat hat den wortgleichen Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (z.B. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Die Feststellung solchen Verhaltens darf allerdings wegen des Schutzes aus Art. 12 GG, der einem "Nurnotar" - wenn auch wegen der Nähe seines Amts zum öffentlichen Dienst in eingeschränktem Maße - zugute kommt (vgl. BVerfGE 80, 257, 265; 73, 280, 295; BGHZ 126, 39), nicht aufgrund einer schematischen und typisierenden Betrachtung getroffen werden (vgl. BVerfGE 87, 287, 322; BGH DtZ 1995, 175; BGH, Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -).

    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie vom Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof zum Begriff der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO (vor dem Inkrafttreten des BRAO-NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG) und zur Anwendung der §§ 1, 2 RNPG entwickelt worden sind (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 330, 331; NJ 1995, 390; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94).

    Dies wird dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR oder der StPO-DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 390).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    Notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Notar sprechenden Umstände (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschl. vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO (1997), § 1 RNPG Rdn. 40 m.w.N.).

    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten als sie vom Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof zum Begriff der Unwürdigkeit i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO (vor Inkrafttreten des BRAO- NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG) und zur Anwendung der §§ 1, 2 RNPG entwickelt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40, 41; 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175 und vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390; Senat a.a.O.).

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Senats für Anwaltssachen kommt ein solcher Verstoß vor allem dann in Betracht, wenn die einschlägigen Vorschriften des StGB/DDR oder der StPO/DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet worden sind oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt worden ist (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1995 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40, 41; 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175; 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995, 294; 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390 und 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - nicht veröffentlicht; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97 - dokumentiert in Juris).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 12/93

    Amtsenthebung eines Notars wegen Tätigkeit für das MfS

    Die Feststellung eines nicht unerheblichen persönlich schuldhaften Verhaltens erfordert eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und wider den Betroffenen sprechenden Umstande (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 = NJ 1994, 281 = BRAK-Mitt. 1994, 40; vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 = NJ 1994, 282 = BRAK-Mitt. 1994, 106; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94).
  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

    Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des DDR-StGB und der DDR-StPO exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 = NJ 1994, 281, und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93, AnwBl 1994, 294 = NJ 1994, 282 = BRAK-Mitt. 1994, 106), etwa die von ihm angeordneten oder beantragten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des DDR-StGB oder der DDR-StPO exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 = NJ 1994, 281, und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93, AnwBl. 1994, 294 = NJ 1994, 282 = BRAK-Mitt. 1994, 106), etwa wenn die von ihm angeordneten oder beantragten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu 6.
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